Herzlich willkommen an unserem Standort Hamburg, dem Sitz der Trägergesellschaft Erzieher Dr. Filter & Partner im Trägerverbund sozial.sh.

Unsere Leistungsangebote

Unter dem Namen sozial.sh Hamburg bietet der Träger am Standort Hamburg Leistungen der ambulanten Kinder-, Jugend- und Familienhilfe an. Schwerpunktmäßig werden erbracht:

  • Beratung und Unterstützung für Eltern deren Kinder stationär untergebracht sind
  • Erziehungsbeistand, Betreuungshilfe nach § 30 SGB VIII
  • Systemische Perspektivklärung (im Rahmen Sozialpädagogischer Familienhilfen nach § 31 SGB VIII)
  • Begleitete Umgänge nach § 18 SGB VIII (Einzel- und Gruppenangebot)

Die Angebote sind sowohl sozialräumlich orientiert als auch auf den Gesamtbereich der Hamburger Jugendhilfe ausgerichtet.

Das Gesamtkonzept ist getragen von neuesten bindungstheoretischen und psycho-traumatologischen Erkenntnissen. Kinder, Jugendliche und Familiensysteme werden von uns darin unterstützt, Defizite im Kontext von Beziehung und Bindung zu erkennen und darauf aufbauend notwendige Fähigkeiten zu entwickeln, um sich im Bereich der Familie und sozialräumlich eingliedern zu können.

Zielgruppen

Zielgruppen unserer Angebote sind Kinder, Jugendliche und Familien, die es aufgrund unterschiedlicher Problemlagen nicht aus eigener Kraft geschafft haben, sich sinnhaft in vorhandene soziale Systeme zu integrieren bzw. sich darin zurechtzufinden. Dazu gehören unter anderem:

  • Konflikthafte Familiensysteme
  • Krisenhafte Familiensysteme
  • Kinder und Jugendliche in Krisensituationen
  • Kinder und Jugendliche ohne reale Perspektive
  • Eltern und Kinder in der Umgangsbegleitung
Spielende Jungs
Junge im Gerichtssaal

Beratung und Unterstützung für Eltern deren Kinder stationär untergebracht sind

Es werden Leistungen mit Blick darauf erbracht, Eltern mit Erziehungskompetenzen auszustatten, ihre Entwicklungs-, Teilhabe- und Erziehungsbedingungen zu stärken, damit sie in die Lage kommen, ihre Kinder selbst zu erziehen. Diese Leistung gestaltet sich in Anlehnung an den § 37 Abs. 1 S. 2 SGB VIII, der vom Gesetzgeber dafür vorgesehen ist, dass Eltern beraten und dabei unterstützt werden, ihre Kinder wieder selbst erziehen zu können. Dabei werden Eltern bei der Sicherung ihrer Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechte von uns unterstützt.

Unsere Beratung steht immer im Kontext der Trennung der Kinder von ihrer Herkunftsfamilie und dem Ziel, die Erziehungskompetenzen der Eltern zu stärken. Wir beraten nach traumapädagogischem, systemischem, lösungs- und ressourcenorientiertem Ansatz.

Im Unterstützungsprozess sind die Eltern für uns die ‚Fachleute für ihre Lebenswelten‘. Sie statten uns mit den notwendigen Informationen aus, die der Veränderungsprozess braucht. Wir unterstützen die Eltern, indem wir strukturgebend mitwirken. Wir stehen als Ansprechpartner zur Verfügung, begleiten den Prozess und bauen Handlungskompetenz auf, indem wir die Eltern durch Kommunikationstraining, Prioritätensetzungen, Zeitmanagement und bei der Umsetzung eigener Ziele unterstützen.

Wir bereiten die Telefonate und Umgangskontakte der Eltern mit ihren Kindern vor und reflektieren diese im Anschluss. Gleiches gilt für die regelmäßig stattfindenden Hilfeplangespräche.

Die Eltern werden von uns sowohl in ihrer häuslichen Umgebung als auch in trägereigenen Räumen beraten und unterstützt. Beratung und Unterstützung räumlich getrennt von der häuslichen Umgebung durchzuführen, erfüllt den Zweck, dass Reflexion und Umsetzung notwendiger Veränderungen immer wieder auf eine Meta-Ebene geführt werden können. Dies gewährleistet einen Blick auf die häuslichen Bedingungen, der frei von emotionalen Belastungen ist.

Zu den Methoden und Instrumenten, die einen wichtigen Stellenwert in der Beratung und Unterstützung der Eltern haben, gehören insbesondere diagnostische Verfahren (u.a. Anamnese, Genogrammarbeit, Familienbrett ggf. Familienaufstellung, Netzwerkkarten). In der systemischen Beratung arbeiten wir mit zirkulären Fragen, Refraiming und Externalisierung.

Betroffene Eltern könnten die Hilfe zur Beratung und Unterstützung bei jedem Jugendamt der Stadt Hamburg als Hilfe nach § 31 SGB VIII beantragen.

Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Dr. Filter und Frau Pollok gern zur Verfügung.

Systemische Perspektivklärung

Unsere Hilfen nach § 31 SGB VIII bieten neben der klassischen sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) die systemische Perspektivklärung als eine besondere Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe an (wahlweise auch nach § 30 SGB VIII zu erbringen). Diese Hilfe kann von allen Hamburger Jugendämtern in Anspruch genommen werden. Sie ist nicht spezifisch sozialräumlich ausgerichtet, sondern bezieht auch Jugendhilfeeinrichtungen außerhalb Hamburgs mit ein.

Schwerpunkt der systemischen Perspektivklärung ist die Vermeidung von Inobhutnahmen, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht. Die systemische Perspektivklärung kann in diesem Fall eine detaillierte Bestandsaufnahme leisten mit anschließender traumapädagogischer Analyse, um die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Abwendung der Gefahr festzustellen.

Für den Fall, dass aus der systemischen Perspektivklärung eine Rückkehroption ins Familiensystem resultiert, bieten wir auch eine Rückkehrbegleitung im Rahmen von §§ 30, 31 SGB VIII an.

Eine systemische Perspektivklärung ist immer dann sinnvoll, wenn es Unklarheiten darüber gibt, was für ein Kind, das fremd untergebracht worden ist – insbesondere aufgrund einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB –, ein sinnvoller nächster Schritt sein kann.

Mögliche Fallkonstellationen sind:

  • Das Kind befindet sich aufgrund von akuter KWG in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII), in einer Heimeinrichtung (§ 34 SGB VIII) oder in Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII);
  • die Perspektive für den zukünftigen Lebensort des Kindes während eines laufenden Gerichtsverfahrens oder einer noch nicht abgeschlossenen Begutachtung ist unklar;
  • die Perspektive zum Ende eines Aufenthalts in einer Mutter-Kind-Einrichtung ist unklar;
  • ein Elternteil oder das Kind wünschen nach längerfristiger Fremdunterbringung die Rückkehr in das Familiensystem.

Die systemische Perspektivklärung trägt vorrangig zu der Antwort bei, ob eine Rückkehroption in den elterlichen Haushalt besteht. Für Kinder, für die es keine Rückkehroption gibt, hilft die systemische Perspektivklärung einen geeigneten sicheren Ort zu finden.

Spielfiguren systemische Arbeit

Arbeit mit dem Familienbrett
als Instrument systemischer Familienarbeit

Motorik Kinder

Beratung und Betreuung von Umgangskontakten

Begleitete Umgänge sollen Kindern und Eltern helfen, bestehende Bindungen aufrecht zu erhalten und eine weiterhin förderliche Beziehung aufzubauen.

  • Die Eltern sollen dabei die Möglichkeit erhalten, an der fortlaufenden Entwicklung ihres Kindes teilzuhaben.
  • Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, bestehende Bindungen und Beziehungen zur Herkunftsfamilie aufrecht zu erhalten, ohne dabei einer weiteren Belastung und Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Das Ziel des Angebots des begleiteten Umgangs gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII mit Unterstützung von mitwirkungsbereiten Dritten ist die Verselbstständigung der Besuchskontakte zwischen Kindern und ihrer Herkunftsfamilie.

Weitere Formen der Umgangsbegleitung sind bspw.

  • Umgangsbegleitung bei stationärer Unterbringung (verfügt als Nebenleistung nach § 30 SGB VIII)
  • Begleitete Umgangsanbahnung

Zusätzliche Angebote

Mediation

Mediation in konflikthaften Familiensystemen

Mediation ist ein strukturiertes Gesprächsformat, um bei verhärteten Konflikten zu vermitteln und konkrete Lösungsprozesse zu unterstützen.

Eltern werden dabei bestärkt, Schuldzuweisungen hinter sich zu lassen und zu einer Haltung des konstruktiven und kompromissbereiten Verhandelns (zurück) zu finden.

Der Fokus liegt darauf, greifbare Ergebnisse und tragfähige praktische Handlungen zu erarbeiten. So können Elternteile wieder aus einer gemeinsamen Haltung heraus agieren und dem Kind einen verlässlichen

und verbindlichen Rahmen bieten. Indem die Konfliktparteien stets selbst verantwortlich für ihre Themen und Lösungen bleiben, wird die Handlungskompetenz der Eltern verstärkt.

Mit diesem Verfahren können auch Konflikte zwischen Eltern und Kindern, oder zwischen Kindern, z.B. im Rahmen eines Familienrates identifiziert und bearbeitet werden.

Familienrat

sozial.sh Hamburg unterstützt Familien bei der Bildung eines Familienrates.

Wir sehen den Familienrate als ergänzende, unterstützende und präventive Maßnahme für folgende Bereiche unserer Angebote an:

  1. Beratung und Unterstützung für Eltern, deren Kind / Kinder stationär untergebracht sind.
  2. Perspektivklärung zur Vermeidung von Unterbringungen nach § 34 SGB VIII und Inobhutnahmen
  3. Perspektivklärung für Kinder und Jugendliche, die sich bereits in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden und deren Eltern die Rückführung gerichtlich einfordern
  4. Rückkehrbegleitung

1. Bei dieser Hilfe geht es darum, die Erziehungsfähigkeit der Eltern so weit herzustellen, dass die Kinder aus der Fremdunterbringung nach Hause zurückkehren können. Ein Familienrat, der sich z.B. neben den Eltern aus Verwandten und Bekannten der Familie, Nachbarn, Eltern von Freunden der Kinder zusammensetzt, kann, wenn er einmal etabliert ist, in schwierigen Situationen einberufen dabei helfen, Konflikte und Probleme zu lösen. Er ist somit ein Präventivinstrument, auf das die Familie jederzeit zurückgreifen kann.

2. Bei dieser Hilfe, in der in den meisten Fälle eine KWG vermutet wird, hilft ein Familienrat dabei, Konflikte innerhalb der Familie gewinnbringend zu lösen. Mit Hilfe von Verwandten, Bekannten, Freunden der Kinder und anderer dem familiären System nahestehenden Menschen, können diese Konflikte zunächst einmal als solche sichtbar gemacht werden und anschließend Lösungen generiert werden, mit dem Ziel, die Kinder zuhause belassen zu können.

3. Bei dieser Hilfe geht es zunächst einmal darum, ob die Eltern überhaupt eine geeignete Perspektive für die Rückkehr der Kinder zu ihnen darstellen.

Sollte dies der Fall sein, dann ist die Bildung eines Familienrates eine sinnvolle Maßnahme, um die familiäre und häusliche Situation gestalten zu helfen. In Zeiten der Fremdunterbringung haben Kinder und Jugendliche Unterstützung auf verschiedenen Ebenen erfahren. Wie z.B. bei der Umsetzung von Alltagsstrukturen, auf psychisch-emotionaler und kognitiver Ebene. Ein Familienrat kann helfen, Verständnis auf Seiten der Eltern und der Kinder für notwendige Anpassungsprozesse zu schaffen.

4. Bei unserem Angebot der Rückkehrbegleitung ist die Bildung eines Familienrates ebenfalls eine sinnvolle Maßnahme. Der Familienrat kann die Eltern und Kinder dabei unterstützen, ein Netzwerk zu schaffen, dass hilft, dass das ‚neue‘ Zusammenleben gelingt. Der Familienrat, bestehend aus Verwandten, Bekannten, Nachbarn etc. kann eine Ratgeberfunktion einnehmen, um die Anbindung an Schule, Ärzte, Kita etc. gelingen zu lassen. Darüber hinaus kann er den Kindern eine Sicherheit bieten, in dem er als beratende Instanz für die Eltern fungiert.

Familienrat
Foto Verfahren

Dr. Filter & Partner in der Verfahrensbeistandschaft

Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Nach § 158 Abs. 2 ist die Bestellung in der Regel erforderlich,

  1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter*innen erheblichem Gegensatz steht,
  2. in Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
  3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben,
  5.  oder wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommen.

Auch bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 1631 b BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich.

Dr. Filter & Partner in der Umgangspflegschaft

  • Im Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB:
    Weil eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlte, wurde im Rahmen der Gerichtspraxis in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB (elterliches Fehlverhalten bezüglich der Umgangsproblematik) seit einigen Jahren Umgangspflegschaft in Form der allgemeinen Ergänzungspflegschaft i.S.v. § 1909 BGB als Teilregelungskomplex für den Bereich Umgang angeordnet.
  • Im Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 BGB:
    Der Begriff der Umgangspflegschaft wurde durch das FGG-ReformGesetz mit der Änderung des § 1684 Abs.3 BGB ab 1. 9. 2009 in das Gesetz eingeführt. In diesem Verfahren ist, anders als bei dem Verfahren nach § 1666 BGB, zur Einsetzung einer Umgangspflegschaft die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung nicht erforderlich. Es genügt das Verhalten eines Elternteils, welches die Wohlverhaltensklausel gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt.
  • Anders als bei der Umgangsregelung gegenüber einem Elternteil darf die Umgangspflegschaft bei Umgang mit Dritten nur angeordnet werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird.
Foto Vater mit Kind

Träger & Leitung

Kontakt

sozial.sh Hamburg
Fruchtallee 17
20259 Hamburg

Direkt gegenüber der
U-Bahn-Station Christuskirche

Team

Nani Schumann

Nani Schumann

Pädagogin
Mediatorin
Marvis Dwarka

Mavis Darkwa

Sozialpädagogische Fachkraft

Sprach- und Kulturmittlerin