Herzlich willkommen an unserem Standort Hamburg, dem Sitz der Trägergesellschaft Erzieher Dr. Filter & Partner im Trägerverbund sozial.sh.
Unsere Leistungsangebote
Unter dem Namen sozial.sh Hamburg bietet der Träger am Standort Hamburg Leistungen der ambulanten Kinder-, Jugend- und Familienhilfe an. Schwerpunktmäßig werden erbracht:
- Erziehungsbeistand, Betreuungshilfe nach § 30 SGB VIII
- Systemische Familienaufstellung
- Systemische Perspektivklärung (im Rahmen Sozialpädagogischer Familienhilfen nach § 31 SGB VIII)
- Begleitete Umgänge nach § 18 SGB VIII (Einzel- und Gruppenangebot)
Die Angebote sind sowohl sozialräumlich orientiert als auch auf den Gesamtbereich der Hamburger Jugendhilfe ausgerichtet.
Das Gesamtkonzept ist getragen von neuesten bindungstheoretischen und psycho-traumatologischen Erkenntnissen. Kinder, Jugendliche und Familiensysteme werden von uns darin unterstützt, Defizite im Kontext von Beziehung und Bindung zu erkennen und darauf aufbauend notwendige Fähigkeiten zu entwickeln, um sich im Bereich der Familie und sozialräumlich eingliedern zu können.
Systemische Familienaufstellung
Sozial.sh Hamburg bietet jetzt auch systemische Familienaufstellungen an. Diese können als Teil unserer Hilfen durch zusätzliche Fachleistungsstunden gebucht werden.
Die Familienaufstellung ist eine Methode aus der systemischen Familientherapie, bei der das Beziehungsgeflecht innerhalb einer Familie visualisiert wird. Es ist ein dynamischer Prozess, bei dem einzelne Personen stellvertretend für Familienmitglieder im Raum positioniert (aufgestellt) und miteinander in Beziehung gesetzt werden. Die systemische Familienaufstellung ist eine nützliche Methode, die bei konflikthaften Familiensystemen Anwendung findet.
Beispiel für den gewinnbringenden Einsatz sind u.v.a.m.:
- Loyalitätskonflikte bei Kindern
- Konflikthafte Paarbeziehungen
- Sorgerechtsstreitigkeiten
Systemische Perspektivklärung
Unsere Hilfen nach § 31 SGB VIII bieten neben der klassischen sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) die systemische Perspektivklärung als eine besondere Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe an (wahlweise auch nach § 30 SGB VIII zu erbringen). Diese Hilfe kann von allen Hamburger Jugendämtern in Anspruch genommen werden. Sie ist nicht spezifisch sozialräumlich ausgerichtet, sondern bezieht auch Jugendhilfeeinrichtungen außerhalb Hamburgs mit ein.
Schwerpunkt der systemischen Perspektivklärung ist die Vermeidung von Inobhutnahmen, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht. Die systemische Perspektivklärung kann in diesem Fall eine detaillierte Bestandsaufnahme leisten mit anschließender traumapädagogischer Analyse, um die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Abwendung der Gefahr festzustellen.
Für den Fall, dass aus der systemischen Perspektivklärung eine Rückkehroption ins Familiensystem resultiert, bieten wir auch eine Rückkehrbegleitung im Rahmen von §§ 30, 31 SGB VIII an.
Eine systemische Perspektivklärung ist immer dann sinnvoll, wenn es Unklarheiten darüber gibt, was für ein Kind, das fremd untergebracht worden ist – insbesondere aufgrund einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB –, ein sinnvoller nächster Schritt sein kann.
Mögliche Fallkonstellationen sind:
- Das Kind befindet sich aufgrund von akuter KWG in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII), in einer Heimeinrichtung (§ 34 SGB VIII) oder in Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII);
- die Perspektive für den zukünftigen Lebensort des Kindes während eines laufenden Gerichtsverfahrens oder einer noch nicht abgeschlossenen Begutachtung ist unklar;
- die Perspektive zum Ende eines Aufenthalts in einer Mutter-Kind-Einrichtung ist unklar;
- ein Elternteil oder das Kind wünschen nach längerfristiger Fremdunterbringung die Rückkehr in das Familiensystem.
Die systemische Perspektivklärung trägt vorrangig zu der Antwort bei, ob eine Rückkehroption in den elterlichen Haushalt besteht. Für Kinder, für die es keine Rückkehroption gibt, hilft die systemische Perspektivklärung einen geeigneten sicheren Ort zu finden.
Arbeit mit dem Familienbrett
als Instrument systemischer Familienarbeit
Beratung und Betreuung von Umgangskontakten
Begleitete Umgänge sollen Kindern und Eltern helfen, bestehende Bindungen aufrecht zu erhalten und eine weiterhin förderliche Beziehung aufzubauen.
- Die Eltern sollen dabei die Möglichkeit erhalten, an der fortlaufenden Entwicklung ihres Kindes teilzuhaben.
- Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, bestehende Bindungen und Beziehungen zur Herkunftsfamilie aufrecht zu erhalten, ohne dabei einer weiteren Belastung und Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Das Ziel des Angebots des begleiteten Umgangs gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII mit Unterstützung von mitwirkungsbereiten Dritten ist die Verselbstständigung der Besuchskontakte zwischen Kindern und ihrer Herkunftsfamilie.
Weitere Formen der Umgangsbegleitung sind bspw.
- Umgangsbegleitung bei stationärer Unterbringung (verfügt als Nebenleistung nach § 30 SGB VIII)
- Begleitete Umgangsanbahnung
Zielgruppen
Zielgruppen unserer Angebote sind Kinder, Jugendliche und Familien, die es aufgrund unterschiedlicher Problemlagen nicht aus eigener Kraft geschafft haben, sich sinnhaft in vorhandene soziale Systeme zu integrieren bzw. sich darin zurechtzufinden. Dazu gehören unter anderem:
- Konflikthafte Familiensysteme
- Krisenhafte Familiensysteme
- Kinder und Jugendliche in Krisensituationen
- Kinder und Jugendliche ohne reale Perspektive
- Eltern und Kinder in der Umgangsbegleitung
Dr. Filter & Partner in der Verfahrensbeistandschaft
Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Nach § 158 Abs. 2 ist die Bestellung in der Regel erforderlich,
- wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter*innen erheblichem Gegensatz steht,
- in Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
- wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben,
- oder wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommen.
Auch bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 1631 b BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich.
Dr. Filter & Partner in der Umgangspflegschaft
- Im Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB:
Weil eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlte, wurde im Rahmen der Gerichtspraxis in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB (elterliches Fehlverhalten bezüglich der Umgangsproblematik) seit einigen Jahren Umgangspflegschaft in Form der allgemeinen Ergänzungspflegschaft i.S.v. § 1909 BGB als Teilregelungskomplex für den Bereich Umgang angeordnet. - Im Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 BGB:
Der Begriff der Umgangspflegschaft wurde durch das FGG-ReformGesetz mit der Änderung des § 1684 Abs.3 BGB ab 1. 9. 2009 in das Gesetz eingeführt. In diesem Verfahren ist, anders als bei dem Verfahren nach § 1666 BGB, zur Einsetzung einer Umgangspflegschaft die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung nicht erforderlich. Es genügt das Verhalten eines Elternteils, welches die Wohlverhaltensklausel gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt. - Anders als bei der Umgangsregelung gegenüber einem Elternteil darf die Umgangspflegschaft bei Umgang mit Dritten nur angeordnet werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird.
Träger & Leitung
Kontakt
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Team
Katharina Pollok
Stellvertretende Geschäftsführerin
Zertifizierte systemische Familientherapeutin und Psychologin